Sie benutzen einen veralteten Browser. Bitte aktualisieren Sie diesen, um eine bessere Darstellung zu erhalten.

Der Hafen Düsseldorf im Gegenlicht der aufgehenden Sonne.

Veröffentlichungspflichten

Veröffentlichung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§14d EnWG - Bericht zur Netzausbauplanung

§ 23c Abs. 1 EnWG - Strukturmerkmale

§ 23c Abs. 3 EnWG - Netzrelevante Daten

Veröffentlichung nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

§ 10 Abs. 2 StromNEV - Behandlung von Netzverlusten

§ 19 Abs. 2 StromNEV - Sonderformen der Netznutzung

Veröffentlichung nach der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

§ 12 Abs. 2 StromNZV - Standardisierte Lastprofile

§ 12 Abs. 3 StromNZV - Differenzbilanzkreis

§ 13 Abs. 2 Satz 5 StromNZV

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 StromNZV dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge.

Gemäß § 13 Abs. 3 S. 4 StromNZV ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH verpflichtet, einheitliche Preise für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen.

Die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH verwendet für die Abrechnung die vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. veröffentlichten Jahresmehr- und Jahresmindermengenpreise. Die Preise des BDEW werden auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen und normierter Lastprofile berechnet.