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Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (steuVE)

Worum geht es bei der Neuregelung §14a EnWG?

Um die Klimaziele zu erreichen, ist es in den kommenden Jahren erforderlich, eine beträchtliche Anzahl von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern zu installieren. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen nicht nur zügig ans Netz angeschlossen werden können, sondern es muss auch eine zuverlässige Integration in das Stromnetz gewährleistet sein.

In diesem Kontext hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erarbeitet. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Anschlüsse für Verbrauchseinrichtungen zu vereinfachen und zu beschleunigen, während gleichzeitig die Betreiber:innen von reduzierten Netzentgelten profitieren können. Im Gegenzug dazu müssen diese Einrichtungen jedoch die Möglichkeit einer vorübergehenden Leistungsbegrenzung bei hoher Netzauslastung akzeptieren und entsprechend steuerbar sein.

Anmeldeformular

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über unser Anmeldeformular anzumelden

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Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung

  • ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist
  • eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • eine Anlage zur Raumkühlung
  • eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Es besteht eine besondere Regelung für Wärmepumpen und Klimageräte:
Wenn mehrere Wärmepumpen und/oder Klimageräte hinter einem Netzanschluss angeschlossen sind, wird die Gesamtleistung je Anlagenart maßgeblich. Falls die Summe dieser Leistungen über 4,2 kW liegt, müssen die individuellen Anlagen pro Anlagenart (Wärmepumpe, Klimagerät) rechnerisch zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (steuVE) zusammengefasst werden.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 4,2 kW sind grundsätzlich von der Anwendung des neuen § 14a EnWG ausgeschlossen.

Anlagen, die vor dem 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen wurden, haben Bestandsschutz. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die netzdienliche Steuerung durch den Netzbetreiber zu wechseln, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren.

Welche Auswirkungen hat eine Steuerung bei Kund:innen?

Um das lokale Stromnetz und Sie als Netzkund:in vor Netzüberlastungen zu schützen, erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein und erfordert möglicherweise den Einbau von Steuertechnik.

Die Mindestbegrenzung beträgt in der Regel 4,2 kW und sollten in der Regel kaum bemerkt werden, da ein Grundbedarf an Strom sichergestellt ist.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit hat für uns oberste Priorität. Um sicherzustellen, dass Sie keinerlei Komforteinbußen erfahren, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Energiebedarf im Haushalt unberührt.

Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte

Betreiber:innen steuerbarer Verbrauchseinrichtungen haben die Möglichkeit, von reduzierten Netzentgelten zu profitieren, indem der Netzbetreiber die Anlage netzorientiert steuern darf. Die Bundesnetzagentur hat verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung festgelegt, um den unterschiedlichen Anschluss- und Verbrauchssituationen der Privathaushalte gerecht zu werden. Die Betreiber:innen können zwischen folgenden Modulen wählen:

1

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung für §14a-Kund:innen

Hier erhalten §14a-Kund:innen eine festgelegte pauschale Netzentgeltreduzierung.

2

Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung pro Kilowattstunde

Betreiber: innen können sich alternativ für eine prozentuale Netzentgeltreduzierung entscheiden, die für jede Kilowattstunde gilt, die durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung bezogen wird. Hierfür ist ein separater Zähler erforderlich.

3

Modul 3: Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten

Ab 2025 kann Modul 1 auf Wunsch mit Modul 3 kombiniert werden. Modul 3 bietet zeitlich variable Netzentgelte als Anreiz.

Betreiber:innen haben die Flexibilität, zwischen den Modulen zu wechseln.

Die Preise für Modul 1 und 2 sowie für Bestandsanlagen sind auf unserer Internetseite unter Netzentgelte Strom einsehbar.

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie gehabt über Ihren Stromlieferanten. Dieser ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.

 Modul 1Modul 2
Gültigkeit 01.01.2024
für SLP*- und RLM**-Kund:innen
01.01.2024
für SLP-Kund:innen*
Netzentgelt Pauschale ReduzierungReduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %
Messaufbau Gemeinsame Verbrauchsmessung
Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich.
Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig.
* Standardlastprofil in der Niederspannung
** Registrierte Leistungsmessung in der Niederspannung

Welche Pflichten haben Betreiber:innen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE)?

Betreiber:innen sind verpflichtet, ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) ordnungsgemäß anzumelden oder abzumelden und jegliche leistungswirksamen Änderungen dem Netzbetreiber zu melden. Zusätzlich obliegt es Betreiber:innen auf eigene Kosten, die Steuerbarkeit in der Kund:innenanlage zu gewährleisten und Steuerbefehle umzusetzen. Etwaige Änderungen bezüglich der Steuerungsart, sei es durch Direktsteuerung oder EMS-Steuerung, sind dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

Zudem liegt es in der Verantwortung der Betreiber:innen, die Umsetzung von Leistungsreduzierungen ab dem 01.03.2025 zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren. Sowohl die Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch der Netzbetreiber haben das Recht, einen Nachweis über die Einhaltung der Steuerungsvorgaben zu verlangen. Dieser Nachweis ist innerhalb angemessener Fristen vorzulegen, sowohl im regulären Rahmen als auch im Falle berechtigter Zweifel seitens des Netzbetreibers.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten werden wir Ihnen in den kommenden Tagen an dieser Stelle zur Verfügung stellen.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unseren FAQ.