
Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Erhöhte Vergütungssätze bei „Volleinspeisung“
Wir weisen darauf hin, dass Anlagenbetreiber für PV-Anlagen mit einem Messkonzept „Volleinspeisung“ für eine Inanspruchnahme der erhöhten Vergütung gemäß § 48 Abs. 2a EEG 2023 bestimmte Voraussetzungen, insb. Mitteilungspflichten, erfüllen müssen.
Die Angabe/Auswahl eines Messkonzeptes „Volleinspeisung“ reicht hierfür nicht aus. Es ist eine Vorfestlegung in Textform für jeweils ein ganzes Kalenderjahr erforderlich. Bei Nichteinhaltung einer solchen Vorfestlegung, insb. bei einer Umstellung des Messkonzeptes innerhalb des betreffenden Kalenderjahres, werden Sanktionen gemäß § 52 EEG fällig. Auch vor diesem Hintergrund gehen wir ohne entsprechende Mitteilung davon aus, dass die erhöhte Vergütung gemäß § 48 Abs. 2a EEG 2023 vom Anlagenbetreiber nicht in Anspruch genommen wird.
Anlagenbetreibern wird empfohlen, sich diesbezüglich bereits deutlich vor Inbetriebnahme über die gesetzlichen Regelungen zu informieren und ggf. mit ihrem Anlagenerrichter bzw. Energieberater auszutauschen, um gesetzliche Fristen einzuhalten.
Eigenversorgung und EEG-Umlage
Folgende Ausführungen gelten allein für Stromerzeugungsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.07.2022:
Gemäß § 61 EEG ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH berechtigt und verpflichtet, von Letztverbrauchern die EEG-Umlage für die Eigenversorgung zu verlangen.
Um eine ordnungsgemäße Erhebung und Abwicklung der EEG-Umlage auf selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strom sicherzustellen, ist der Eigenversorger gemäß §74a EEG selbst zur aktiven Mitwirkung verpflichtet.
Konkret benötigt die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH für alle EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung >30kW und einer Inbetriebnahme vor dem 01.07.2022 sowie für alle sonstigen Stromerzeugungsanlagen (Nicht-EEG-Anlagen) mit einer installierten Leistung >1kW und einer Inbetriebnahme vor dem 01.07.2022 unverzüglich nach Inbetriebnahme der Stromerzeugungseinheit eine Selbstauskunft zur EEG-Umlagepflicht.
Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt etwas an der jeweiligen Anlagen- oder Nutzerkonstellation verändern, wodurch sich Änderungen bei den auf der Selbstauskunft enthaltenen und gemeldeten Positionen ergeben, wird eine neue Selbstauskunft zur EEG-Umlagepflicht benötigt.
Formulare Selbstauskunft:
Selbstauskunft zur EEG-Umlagepflicht für EEG-Anlagen (pdf-Datei)
Selbstauskunft zur EEG-Umlagepflicht für Nicht-EEG-Anlagen (pdf-Datei)
Bitte senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular an:
eeg-umlage@netz-duesseldorf.de
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter: www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung
Marktstammdatenregister - neue gesetzliche Meldepflichten für Betreiber von energiewirtschaftlichen Anlagen
Anhand des nachfolgenden Informationsschreibens der Bundesnetzagentur informieren wir Sie über die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR).
Für etwaige Fragen zur Registrierungspflicht sind auf dem Informationsschreiben weiterführende Links sowie Kontaktdaten enthalten.
Planung und Errichtung EEG-Anlage
Planen Sie die Errichtung einer EEG-Anlage oder benötigen Sie Informationen zum Aufbau und zur Wirtschaftlichkeit von EEG-Anlagen im Netzgebiet der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH? Dann können Sie sich z. B. wenden an:
E-Mail: energieberatung@swd-ag.de
Tel.: (0211) 821 2121
Haben Sie technische Fragen oder benötigen Informationen zum Inbetriebsetzungsprozess? Dann wenden Sie sich bitte an: tb@netz-duesseldorf.de