Hafen von Düsseldorf im Sonnenuntergang

Verträge

Messstellenbetreiberrahmenvertrag gem. BNETZA

§ 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes sieht vor, dass ein Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zustande kommt, wenn Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Dieser Vertrag kommt entsprechend der im Internet veröffentlichten allgemeinen Bedingungen (Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer) zwischen dem Anschlussnutzer und der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH zustande. Untenstehend sind die allgemeinen Bedingungen/der Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer veröffentlicht und zur Verfügung gestellt.

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