Nahaufnahme von einer Wärmepumpe

Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

Ziel der neuen Festlegung ist es Verbraucher wie beispielsweise Ladestationen und Wärmepumpen schnell in unser Stromnetz zu integrieren, ohne, dass es zu Stromausfällen durch Überlastungen im Stromnetz kommt. Da ein vorausschauender Netzausbau dies allein nicht sicherstellen kann und es zu Verzögerungen beim Netzanschluss kommen könnte, wurde die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen als zusätzliches Instrument für Netzbetreiber eingeführt. So darf zukünftig kein Netzanschluss mehr wegen möglicher Überlastungen im Netz abgelehnt werden - dafür müssen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen jedoch die im Notfall erforderlichen Einschränkungen in Kauf nehmen. Die erfolgreiche Integration dieser steigenden Anzahl von neuen Verbrauchern in unser Stromnetz ist unerlässlich für die Energiewende.

Im § 14a EnWG geht es um die Regelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen in das Stromnetz. Diese Verbrauchseinrichtungen profitieren von reduzierten Netzentgelten und müssen im Gegenzug dafür eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei zu hoher Netzauslastung zulassen, also durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Das gilt für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für ältere Anlagen gelten Übergangsregelungen. Es besteht jedoch für bestimmte Anlagen die Möglichkeit, freiwillig in die netzdienliche Steuerung durch den Netzbetreiber zu wechseln, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (StVE) gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW

  • private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen

  • Stromspeicher (Batteriespeicher)

  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)

  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Bei Wärmepumpen und Klimageräten gilt: Mehrere kleinere Einzelanlagen, deren Summe eine Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschreiten werden zusammengefasst und als eine steuerbare Verbrauchseinrichtungen behandelt.

Stromspeicher gelten unabhängig davon, ob sie softwareseitig auf die reine und/oder kombinierte Einspeicherung von Netz- oder bspw. PV-Strom programmiert sind, als steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Von der Regelung ausgenommen sind Ladeeinrichtungen von Institutionen mit Sonderrechten (z.B. Polizei, Feuerwehr). Ebenfalls von der Regelung ausgenommen sind Wärmepumpen und Klimageräte, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden (z.B. Produktionsprozesse).

Der Netzbetreiber steuert steuerbare Verbraucher nur, wenn eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit des Stromnetzes vorliegt, d.h. insbesondere bei Überlastungen der Betriebsmittel im Stromnetz. Dabei kommen immer nur die Verbraucher für eine Steuerung in Frage, wenn sie überhaupt im Netzbereich der Überlastung liegen. Die Ermittlung der notwendigen Leistungsreduzierung erfolgt auf Basis objektiver Daten (z.B. Messwerte in den Netzstationen). Dabei wird der netzwirksame Leistungsbezug nur im notwendigen Umfang (Dauer & Intensität) reduziert und eine Mindestleistung von 4,2 kW sichergestellt. Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Steuerung über ein Energiemanagementsystem wird die Mindestleistung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors berechnet. Bei großen Wärmepumpen und Klimaanlagen (>11 kW) wird eine Mindestleistung in prozentualer Abhängigkeit zur Netzanschlussleistung berechnet (Skalierungsfaktor). Sobald sich die Situation im Netz entspannt hat, muss der Netzbetreiber die Steuerungsmaßnahme wieder zurückzunehmen. Der Haushaltsverbrauch bleibt von der Steuerung unberührt.

Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch (z.B. Licht, Kühlschrank, Herd) ist von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Die Anmeldung ist erforderlich, um den Netzbetreiber in die Lage zu versetzen, die Anlage zu steuern. Zudem kann der Netzbetreiber die reduzierten Netzentgelte nur gewähren, wenn er Kenntnis von der Inbetriebnahme der Anlage(n) erlangt hat und im Zuge der Anmeldung der Anlage(n) eine Vereinbarung nach § 14a EnWG zwischen dem Netzbetreiber und der:m Anlagenbetreiber:in abgeschlossen wurde.

Die Anmeldung erfolgt durch Ausfüllen eines Formulars (Steuerbare Verbraucher anmelden) über die Website der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH.

Wir prüfen, ob die technischen und kaufmännischen Voraussetzungen erfüllt sind, und werden dies in unserem Abrechnungssystem vermerken. Sollten noch Geräte zur Steuerung bei Ihnen eingebaut werden müssen, meldet sich Ihr zuständiger Messstellenbetreiber bei Ihnen.

Nach erfolgreicher Anmeldung wird die Netzentgeltreduzierung auf Ihrer nächsten Abrechnung Ihres Stromlieferanten sichtbar sein.

Bei unserem aktuellen Anmeldeformular der Netzgesellschaft Düsseldorf auf unserer Homepage kann aus technischen Gründen immer nur eine Verbrauchseinrichtung auf einmal angemeldet werden. Wir arbeiten daran, dass Sie zukünftig Anmeldungen mehrerer Anlagen gleichzeitig in unserem Kundenportal vornehmen können.

Sie müssen genauso wie die Betreiber einer "neuen" Anlage die Verbrauchseinrichtung bei Ihrem Netzbetreiber anmelden und entsprechend den technischen Mindestanforderungen steuerbar vorbereiten. Lassen Sie sich hierzu am besten von einem Elektroinstallationsunternehmen beraten.

Für Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen besteht ein Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Die Art der Reduzierung ist durch die Betreiber:innen der Anlage frei wählbar und besteht entweder aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Ab 2025 kann Modul 1 auf Wunsch mit Modul 3 kombiniert werden. Modul 3 bietet zeitlich variable Netzentgelte als Anreiz.

Die Modulauswahl erfolgt entweder bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber oder (falls die Anmeldung beim Netzbetreiber bereits erfolgt ist) bei Ihrem Lieferanten.

Das reduzierte Netzentgelt wird in der Abrechnung des Stromverbrauchs von Ihrem Lieferanten berücksichtigt. Die Netzentgeltreduzierung der Module müssen transparent in Ihrer Rechnung ausgewiesen werden. Es gibt kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber (uns).

Die Anmeldung Ihrer Anlagen ist für Sie kostenlos. Es fallen jedoch Kosten für den Einbau der notwendigen Technik für die Vorbereitung der Steuerbarkeit nach den technischen Mindestanforderungen an.

Ja. Voraussetzung für die Abrechnung reduzierter Netzentgelte ist die Inkenntnisssetzung des Netzbetreibers über die Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG und der Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22-010 der BNetzA durch die Anmeldung und den Abschluss der Vereinbarung für die netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG sowie die die Beauftragung der Steuerbarkeit beim zuständigen Netzbetreiber bzw. dem zuständigen Messstellenbetreiber. Ist diese Beauftragung erfolgt, können auch reduzierte Netznutzungsentgelte unabhängig von einer möglichen Steuerbarkeit gewährt werden.

Die technischen Mindestanforderungen (TMA) der Netzgesellschaft Düsseldorf sind auf der Website beschrieben. Zur Vorbereitung für die Installation der Steuertechnik durch den Messstellenbetreiber ist vom Anlagenbetreiber u.a. eine geeignete Steuerleitung zur Verfügung zu stellen. Bei der Umsetzung wird Sie Ihr Installationsunternehmen beraten & unterstützen.

Bei Wahl des Moduls 2 der Netzentgeltreduzierung ist ein separater Zähler erforderlich. Für Modul 1 und 3 ist kein separater Zähler notwendig.

a) Direktansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung:

Der Steuerbefehl wird unmittelbar an die Verbrauchseinrichtung gegeben. Diese senkt den Verbrauch in dem vorgegebenen Maß.

b) Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS):

Ein EMS ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder zusätzlich eine Photovolltaikanlage hinter dem Netzanschluss gibt. In diesem Fall wird durch den Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Das EMS hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die vorgegebene Obergrenze am Netzanschlusspunkt durch die Summe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht überschritten wird.

Der Netzbetreiber muss im Falle einer drohenden Überlastung sehr kurzfristig, d.h. innerhalb weniger Minuten, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe der Überlastung ableiten und ergreifen. Er löst den Steuerungsbefehl aus und stellt damit die Information über die aktuell stattfindende Steuerung bereit. Eine Information an den Betreiber der Verbrauchseinrichtung im Moment der Steuerungshandlung ist auf verschiedene Weise realisierbar, beispielsweise über ein visuelles Signal an der steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder dem Energiemanagementsystem, über eine App oder übergeordnete technische Managementsysteme. Es obliegt dabei dem/der Betreiber:in selbst die zum Empfang und Anzeigen der Information notwendigen Voraussetzungen herzustellen.

Die Netzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet Steuerungseingriffe auf einer gemeinsam gepflegten Internetplattform in geeigneter Granularität und in datenschutzkonformer Weise zu veröffentlichen. Dort können Sie in Zukunft einsehen, ob und wie stark ihr Wohngebiet bzw. Netzbereich von Steuerungseingriffen betroffen ist. Aktuell sind die Netzbetreiber dabei, einen Vorschlag für die Ausgestaltung dieser Webseite auszuarbeiten.