Hafen von Düsseldorf im Sonnenuntergang

Veröffentlichungspflichten

§ 13 Abs. 2 Satz 5 StromNZV

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 StromNZV dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge.

Gemäß § 13 Abs. 3 S. 4 StromNZV ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH verpflichtet, einheitliche Preise für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen.

Die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH verwendet für die Abrechnung die vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. veröffentlichten Jahresmehr- und Jahresmindermengenpreise. Die Preise des BDEW werden auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen und normierter Lastprofile berechnet.